Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Stand: 01.01.2025
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 137 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 18.03.1999 – B 8 KN 2/98 KR RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 – L 3 R 1008/11
- BSG, 16.05.2001 – B 8 KN 10/00 RZitiert von 5
- BSG, 30.06.1998 – B 8 KN 10/96 RZitiert von 8
- BSG, 12.02.1998 – B 8 KN 20/96 RZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.01.2003 – L 18 KN 118/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 137 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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